Fragen und Antworten zum Patientenstrukturwandel im LWL-Maßregelvollzug und was dies für unsere Klinik bedeutet
Gerichte prüfen nun strenger
Der Rückgang der Zuweisungen in eine Entziehungsanstalt nach Paragraf 64 Strafgesetzbuch ist auf eine Gesetzesnovellierung im Oktober 2023 zurückzuführen. Der Gesetzgeber hatte die Kriterien für eine Unterbringung präzisiert mit dem Ziel, die Entziehungsanstalten bundesweit zu entlasten. Die neue Gesetzgebung fokussiert nun auf behandlungsbedürftige Täter; bei denen eine schwerwiegende Substanzkonsumstörung vorliegt. Gerichte prüfen zudem strenger, ob eine Unterbringung und Therapie im Maßregelvollzug erfolgsversprechend ist. Zuvor führten oft sehr weite Auslegungen zu einer massiven Überlastung der Entziehungsanstalten, bundesweit.
Wir rechnen mit weniger Patienten
Wie sich die Zuweisungszahlen weiter entwickeln werden, können wir aktuell nicht abschätzen. Der Trend zeigte sich am Anfang sehr ausgeprägt, aktuell pendelt er sich auf einem niedrigen Niveau ein.
Schwer psychisch kranke Menschen bekommen zu spät nachhaltige Hilfe
Die Anzahl der Zuweisungen der Gerichte nach Paragraf 63 StGB unterlag in den vergangenen Jahren immer Schwankungen. Seit 2019 hat die Zahl der psychisch kranken Straftäter kontinuierlich zugenommen – insbesondere die vorläufigen Unterbringungen psychisch kranker Straftäter nach Paragraf 126a Strafprozessordnung.
Als Ursachen werden engere rechtliche Rahmenbedingungen und Veränderungen in der gemeindepsychiatrischen Versorgung von schwer psychisch kranken Menschen, die zu Gewalt neigen, gesehen (bevor sie eine Straftat begehen). Unter anderem fehlen längerfristige ambulante und aufsuchende präventive Angebote für diese Personengruppen, auch fehlt es an Wohnangeboten.
Insbesondere schwer psychisch kranke Menschen, etwa mit einer schizophrenen Psychose, fallen vorher oftmals durchs Raster. Es fehlt an niederschwelligen Hilfsangeboten und Aufklärung.
Auffallend ist zudem die Veränderung innerhalb der Gruppe der psychisch kranker Rechtsbrecher. Straftäter mit einer sexuellen Präferenzstörung werden kaum noch zugewiesen – hingegen sind insbesondere psychisch kranke Rechtsbrecher mit einer schizophrenen Störung stark angestiegen. Fast ¾ aller psychisch kranken Untergebrachten leiden unter dieser schweren Störung.
Eine tiefgreifende psychische Erkrankung
Eine schizophrene Psychose (kurz: Schizophrenie) ist eine der schwersten psychischen Erkrankungen, die es gibt. Meistens tritt sie im jungen Erwachsenenalter auf. Sie ist eine tiefgreifende psychische Erkrankung, bei der die Betroffenen den Bezug zur Realität zeitweise verlieren.
Sie äußert sich durch eine veränderte Wahrnehmung, bei der Gedanken, Gefühle, Sprache und Handlungen nicht mehr wie gewohnt verarbeitet und kontrolliert werden können. Dazu gehören häufig fest verankerte Überzeugungen, die nicht der Realität entsprechen, wie etwa Verfolgungswahn oder der Glaube, vom Geheimdienst abgehört zu werden. Auch haben die Erkrankten häufig das Gefühl, dass die eigenen Gedanken nicht von ihren selbst stammen, sondern von außen eingegeben, entzogen oder von anderen mitgehört werden.
Die meisten an Schizophrenie Erkrankten sind friedlich. Statistisch gesehen sind sie weitaus häufiger Opfer von Gewalt als selbst Täter. Sie ziehen sich aufgrund ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Ängste meist stark in sich zurück. Die größte Gefahr im Rahmen einer Psychose besteht in der Gefahr für sich selbst.
Die Gefahr einer Fremdgefährdung ist fast ausschließlich auf die akute, unbehandelte Phase einer Psychose konzentriert. Wenn Betroffene unter schweren, angstgesteuerten Wahnvorstellungen leiden (z. B. glauben, jemand wolle sie vergiften oder töten), kann es in einer vermeintlichen Notwehrsituation zu Aggressionen kommen. Kommen illegale Drogen (wie Cannabis oder Amphetamine) oder Alkoholabhängigkeit zur Psychose hinzu, steigt das Risiko für Delikte an.
Sobald eine schizophrene Psychose medikamentös und psychotherapeutisch gut eingestellt ist, sinkt das Risiko für eine Fremdgefährdung.
Fallbeispiel: Suchtkranker Patient (Unterbringung nach Paragraf 64 StGB)
Stefan G. ist gerade einmal zwölf Jahre alt, als er anfängt Marihuana zu rauchen. Drei Jahre später schon schnupft er Kokain, kurz darauf nimmt er Heroin. Die Schule bricht er ab. Stattdessen dringt er immer häufiger in fremde Wohnungen ein, um sich seine Drogensucht finanzieren zu können. Bei einem Überfall auf einen Supermarkt wird Kevin G. schließlich erwischt und von der Polizei festgenommen.
Das Gericht ordnet nach Paragraf 64 Strafgesetzbuch an, dass Stefan G. in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird. Hier soll er die Möglichkeit bekommen, mithilfe einer Therapie drogenfrei zu werden. Auch soll er im Maßregelvollzug auf ein späteres straffreies Leben in der Gesellschaft vorbereitet werden.
Fallbeispiel: Psychisch kranker Patient (Unterbringung nach Paragraf 63 StGB)
Jonas P. ist ein ruhiger, ausgeglichener junger Mann. Doch binnen kurzer Zeit verändert sich der 28-Jährige plötzlich komplett. Freunde und Familie erleben ihn immer häufiger gereizt. Er hört Stimmen, fühlt sich von allen Seiten bedroht. Irgendwann eskaliert die Situation: Jonas P. schlägt seine Frau nieder, verletzt sie schwer mit einem Messer.
Ein psychiatrischer Sachverständiger stellt in einem Gutachten fest: Jonas P. leidet an Schizophrenie – eine schwere psychotische Erkrankung mit Realitätsverlust. Auf Anordnung eines Gerichtes wird er nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen.
Diesen Weg können und wollen wir nur mit der Gemeinde, mit der Bevölkerung vor Ort, gemeinsam gehen.
Das ist für uns vorstellbar. In den vergangenen Beiratssitzungen haben wir die Mitglieder über die aktuelle Situation aufgeklärt und führen parallel Gespräche mit der Gemeinde Stemwede. Wir haben mit der Gemeinde eine Vereinbarung, dass wir bis zu 21 Patienten nach Paragraf 63 StGB hier unterbringen und behandeln können. Diese stammt aus dem Jahr 2000. Und daran halten wir uns selbstverständlich.
Um langfristig Strukturen und Arbeitsplätze hier in der Klinik zu sichern, wäre eine Aufstockung der Plätze für Patienten, die nach Paragraf 63 verurteilt wurden, für uns aber sinnvoll. Angeregt wird eine Umwandlung von 35 Behandlungsplätzen für suchtkranke Straftäter in Behandlungsplätze für psychisch kranke Straftäter in einem kleinstufigen Verfahren über mehrere Jahre. Diesen Weg können und wollen wir nur mit der Gemeinde, mit der Bevölkerung vor Ort, gemeinsam gehen.
Abhängig vom Verlauf von Gesprächen
Das ist vor allem abhängig von den derzeitigen Gesprächen und politischen Entscheidungen sowie rechtlichen Prüfungen.
Baulich und fachlich geeignet
Durchaus. Wir haben hier in Haldem bereits seit jeher auch Patienten behandelt, die neben der Suchterkrankung auch unter schweren psychischen Erkrankungen, insbesondere schizophrenen Störungen, litten. Die Erfahrung zeigt, dass die bauliche und fachliche Situation unserer forensisch-psychiatrischen Fachklinik der Behandlung psychisch kranker Straftäter vollumfänglich gerecht wird.
Behandlungskonzepte sind auf Arbeit mit psychisch Kranken ausgerichtet
Eine qualifizierte Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden ist ein fortlaufendes strategisches Ziel zur Qualitätssicherung der Fachklinik. Bereits in den vergangenen Jahren begannen wir, die Fortbildungsschwerpunkte und Expertisen auf den Bereich der psychisch kranken Straftäter auszuweiten. Regelmäßig schulen wir unsere Mitarbeitenden inhouse sowie extern; beispielsweise über die LWL-eigene Akademie für Forensische Psychiatrie (AFoPs). Zudem nutzen viele Mitarbeitende die Gelegenheit, in anderen LWL-Kliniken mit dem Schwerpunkt psychische Erkrankungen zu hospitieren und so Erfahrungen zu sammeln. Auch basiert unsere Arbeit hier auf speziellen Behandlungskonzepten die explizit auf die Arbeit mit psychisch kranken Menschen ausgerichtet sind.
Ausgänge sind Teil der Therapie
Ausgänge im Maßregelvollzug sind ein notwendiger Bestandteil der Therapie, um Patienten Schritt für Schritt auf ein strafrechtliches und eigenständiges Leben außerhalb der Klinik vorzubereiten. Und so erhalten auch psychisch kranke Patienten bei einem positivem Behandlungsverlauf Ausgänge. Für beide Patientengruppen gilt grundsätzlich die gleiche Rechtsgrundlage. Die Lockerungsstufen sind sehr kleinschrittig und finden zunächst nur auf dem Klinikgelände und in Begleitung statt; später auch außerhalb in Begleitung und zuletzt auch unbegleitet.
Ausgänge werden aber nicht automatisch vergeben, sondern erfordern strenge Prüfungen und nachgewiesene Therapiefortschritte. Vor jedem Ausgang erfolgt eine tagesaktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes des Patienten.
Langfristig bedeutet dies einen Verlust von Arbeitsplätzen in Stemwede
Wir müssen unsere Strukturen weiter anpassen. Es wird keine Entlassungen geben, aber einen sozialverträglichen Abbau von Arbeitsplätzen.
Weniger Patienten würden auch weitere Konsequenzen für die Region bedeuten; es fallen gut tarifierte Arbeitsplätze langfristig weg und es wird weniger Aufträge an die Betriebe in der Region geben.
Befristete Stellen können nicht verlängert werden
Die Veränderungen beschäftigten natürlich auch unsere rund 340 Mitarbeitenden. Wir informieren sie aber regelmäßig im persönlichen Gespräch, über Konferenzen und auch über unser Klinik- Intranet. Wir sind bemüht, allen Mitarbeitenden die Ängste zu nehmen und betonen, dass die bestehenden Arbeitsplätze sicher sind. Sollten wir die Behandlungsplätze für psychisch kranke Patienten zukünftig nicht anbieten können, werden vermutlich perspektivisch gut tarifierte Arbeitsplätze hier in der Region entfallen. Wir werden befristete Stellen auslaufen lassen müssen und frei werdende Stellen nicht wiederbesetzen können.